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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 24 W 101/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 6 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In Sachen
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister und die Richterinnen am Kammergericht Kingreen und Hinrichs am 21. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 - 36 O 274/02 - geändert:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1):
23.566,47 Euro (für die Gerichtsgebühren und die anwaltliche Prozessgebühren)
17.764,31 Euro (für die anwaltliche Verhandlungsgebühr)
Klageantrag zu 2 a): 55.048,91 Euro
Klageantrag zu 2 b): 55.048,91 Euro
Klageantrag zu 3): 147.354,41 Euro
Klageantrag zu 4): 147.354,41 Euro
Klageantrag zu 5): 6.443,62 Euro.
Der Gebührenstreitwert für die Gerichtskosten und die anwaltlichen Kosten des Klägers beträgt 232.413,41 Euro. mit Ausnahme des Gebührenstreitwertes für die anwaltliche Verhandlungsgebühr, der 226.611,25 Euro beträgt.
Der Gebührenstreitwert für die anwaltlichen Gebühren der Beklagten zu 1) beträgt 170.920,88 Euro. mit Ausnahme des Gebührenstreitwertes für die anwaltliche Verhandlungsgebühr, der 165.118,72 Euro beträgt.
Der Gebührenstreitwert für die anwaltlichen Gebühren der Beklagten zu 2) beträgt 85.058,00 Euro. mit Ausnahme des Gebührenstreitwertes für die anwaltliche Verhandlungsgebühr der 79.256,84 Euro beträgt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.607,44 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. Januar 2003, der dem Kläger am 17. Februar 2003 zugestellt worden ist, den Streitwert für die Klageanträge zu 1) bis 5) sowie die sich insoweit ergebenden Gebührenstreitwerte für die Parteien festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2003 bei dem Landgericht Berlin per Telefax eingegangene Streitwertbeschwerde des Klägers. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde gegen die Festsetzung der Streitwerte zu den Klageanträgen zu 2a) bis 4) mit Beschluss vom 1. April 2003 nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Frist gemäß § 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG erhoben worden. Sie ist zum Teil begründet.
Zutreffend hat das Landgericht die Streitwerte gemäß § 3 ZPO für die Klageanträge zu 1) und 5) festgesetzt.
Hinsichtlich der Klageanträge zu 2 a) und b) ist gemäß § 3 ZPO von dem Interesse des Klägers an der Feststellung bzw. Freistellung von der Verbindlichkeit auszugehen. Hierbei ist nicht der Nominalbetrag des Darlehens, sondern die unstreitig zwischen den Parteien noch bestehende Restforderung aus den Darlehensverträgen zugrunde zulegen. Mehr als den unstreitigen Betrag in Höhe von 147.354,41 Euro, den der Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch Einreichung der Saldenmitteilung der Beklagten zu 1) vom 31. Dezember 2002 nachgewiesen hat, kann die Beklagte zu 1) von diesem nicht verlangen. Auch der Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) kann über diesen Betrag nicht hinausgehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher unter Berücksichtigung des vom Kläger "anerkannten" Darlehensbetrages in Höhe von 92.305,50 Euro, der Streitwert auf jeweils 55.048,91 Euro festzusetzen.
Für den Klageantrag zu 3) ist im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von dem Nominalbetrag der Grundschuld auszugehen. Zwar ist gemäß § 6 ZPO für die Bestimmung des Wertes der Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und der Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt, maßgebend. Die h.M., nach der es allein auf den Nominalbetrag der Grundschuld ankommt (so auch KG KGR 2000,378), ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1999 - 1 BvR 1821/94 - (NJW-RR 2000, 947), bei der es ausdrücklich um die Löschung einer Grundschuld ging, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verletzung des Justizgewährungsanspruches der beklagten und kostenbelasteten Partei angenommen, wenn aufgrund des weit über dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens festgesetzten Streitwertes bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an einer Rechtsverteidigung übersteigen. So liegt der Fall hier zwar nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung jedoch klar gestellt, dass es nicht allein auf den Wert der Sache bzw. den Betrag der Forderung im Rahmen der Wertfestsetzung ankommen kann, sondern das im Einzelfall die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist vorliegend darauf gerichtet, die Grundschuld in der unstreitig valutierenden Höhe von 147.354,41 Euro zur Löschung zu bringen, da er der Ansicht ist, dass bereits eine Überzahlung auf die Darlehensschuld vorliege. Allein nach dem Wert dieses wirtschaftlichen Interesses richtet sich daher der Streitwert. Die gegenteilige Entscheidung des 23. Zivilsenats (KG a.a.O.), wonach die wirtschaftlichen Interessen keine Berücksichtigung finden, setzt sich mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 4) ist gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Herausgabe des Schuldtitels zu messen. Dieses besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise darin, dass er nicht einer missbräuchlichen Verwertung desselben ausgesetzt ist. Eine missbräuchliche Verwertung, soweit eine solche Gefahr denn je bestanden hat, ist durch die Beklagte zu 1), als Darlehensgeberin, allein in Höhe der valutierenden Forderung, d.h. in Höhe eines Betrages 147.354,41 Euro zu erwarten.
Die Streitwerte der Anträge zu 2a), 3 und 4) sind entgegen § 5 ZPO nicht zusammenzurechnen, da sie auf das gleiche Interesse ausgerichtet sind. Sie bilden wirtschaftlich eine Einheit.
Die festgesetzten Gebührenstreitwerte ergeben sich aus der Addition der auf die einzelnen Parteien jeweils entfallenden Streitwerte. Der Gesamtstreitwert für die Gerichtskosten und die anwaltlichen Kosten war gemäß § 25 Abs. 2 GKG von Amts wegen geringer als vom Kläger beantragt festzusetzen. Der Kläger hat bei seiner Berechnung übersehen, dass die Streitwerte, sofern die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (Klageantrag zu 1)) nicht addiert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Interesse des Klägers an der Änderung der Streitwerte.
Ende der Entscheidung
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